In der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel schreibt der Gesetzgeber Temperaturaufzeichnungsgeräte für alle Kühlfahrzeuge mit mehr als zwei Kubikmetern Ladevolumen vor, wenn sie tiefgekühlte Lebensmittel transportieren. Die Temperaturaufzeichnungspflicht entfällt dagegen, wenn die Fahrzeuge im örtlichen Vertrieb, zum Beispiel für die Belieferung von Supermärkten, Gaststätten, Krankenhäusern beziehungsweise für die Belieferung von Haushalten (Heimdienst) eingesetzt werden. In diesem Fall genügt ein geeignetes Thermometer, für das jedoch bereits seit dem 1.Januar 1997 Einbaupflicht besteht.
Unter dem Begriff " örtlicher Vertrieb " ist die Belieferung der letzten Handelstufe vor Abgabe an den Verbraucher zu verstehen.
Bei Kühltransporten im Langstreckenverkehr kann durch den Einbau eines geeigneten Lufttemperatur-Aufzeichnungsgerätes sicherlich ein Teil der zukünftig vorgeschriebenen Dokumentationspflicht erfüllt werden.
Zusätzliche Warentemperaturmessungen, zum Beispiel bei der Übernahme oder der Übergabe der Ware, sind jedoch auch zukünftig für die vorgeschriebene Qualitätsüberwachung unerläßlich.
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